Entgegen der Ansicht des Beschuldigten sind die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung vorliegend nicht erfüllt. Der Beschuldigte wie auch D.G. deckten sich zwar gegen- und wechselseitig mit Beschimpfungen ein. Trotzdem kann aber vorliegend nicht davon gesprochen werden, dass bereits durch die gegenseitigen Beschimpfungen an Ort und Stelle Gerechtigkeit geschaffen wurde. Der Beschuldigte zeigte sich auch in Bezug auf diese Beschimpfung grösstenteils uneinsichtig und versuchte, seine eigene Rolle klein zu reden oder zu verharmlosen. Entsprechend steht das öffentliche Interesse einer Bestrafung der Strafbefreiung entgegen, womit von einer solchen abzusehen ist. Der Umstand, dass sich der