Vor diesem Hintergrund erachtet das Obergericht die Aussagen von D.G. als glaubhaft, wonach er den Beschuldigten sowie dessen Mutter als unberechenbar eingeschätzt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 30). Subjektiv hat der Beschuldigte im Bewusstsein gehandelt, dass die von ihm ausgesprochene Drohung geeignet ist, D.G. mindestens möglicherweise in Angst oder Schrecken zu versetzen und das hat er auch gewollt. Dass er möglicherweise keinen Willen hatte, die Drohung in die Tat umzusetzen, spielt keine Rolle. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Die Berufung erweist sich deshalb auch in diesem Punkt als unbegründet.