Unter Berücksichtigung der längeren Vorgeschichte zwischen D.G. und dem Beschuldigten (vgl. dazu oben E. 2 und 3) und in Anbetracht der Tatsache, dass diese Drohung im Rahmen einer erneuten tätlichen Auseinandersetzung ausgesprochen wurde, ist davon auszugehen, dass diese nach einem objektiven Massstab dazu geeignet war, eine vernünftige Person mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit in Angst bzw. Schrecken zu versetzen. Vor diesem Hintergrund erachtet das Obergericht die Aussagen von D.G. als glaubhaft, wonach er den Beschuldigten sowie dessen Mutter als unberechenbar eingeschätzt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 30).