Diese Drohung erfolgte zwar – wie bereits die Drohungen am 18. Januar 2020 – anlässlich einer wechselseitigen Auseinandersetzung, in welcher auch D.G. den Beschuldigten beschimpfte und ihm drohte. Unter Berücksichtigung der längeren Vorgeschichte zwischen D.G. und dem Beschuldigten (vgl. dazu oben E. 2 und 3) und in Anbetracht der Tatsache, dass diese Drohung im Rahmen einer erneuten tätlichen Auseinandersetzung ausgesprochen wurde, ist davon auszugehen, dass diese nach einem objektiven Massstab dazu geeignet war, eine vernünftige Person mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit in Angst bzw. Schrecken zu versetzen.