Das Obergericht geht mit der Vorinstanz davon aus, dass die Drohung des Beschuldigten D.G. in Angst versetzt hat. Diese Drohung erfolgte zwar – wie bereits die Drohungen am 18. Januar 2020 – anlässlich einer wechselseitigen Auseinandersetzung, in welcher auch D.G. den Beschuldigten beschimpfte und ihm drohte.