Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte des Raufhandels schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet. - 23 - 5.4. Zu prüfen ist weiter, ob der Beschuldigte D.G. mit der Drohung, er bringe ihn um, in Angst oder Schrecken versetzt hat.