Aus dem Gesagten erhellt, dass sich der Beschuldigte mit dem Spucken und den Schlägen nicht nur auf die Verteidigung beschränkt hat, sondern dass er D.G. aktiv provoziert und ihn gezielt geschlagen hat. Insofern der Beschuldigte noch mehr als die von der Vorinstanz als erstellt erachteten Verletzungen geltend macht, tut dies vorliegend nichts zur Sache. Das Erfordernis einer Körperverletzung im Sinne von Art. 133 StGB ist als reine Strafbarkeitsbedingung und nicht als Tatbestandsmerkmal zu verstehen (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2).