Anlässlich dieses Gerangels klammerte sich A.F. an D.G. und der Beschuldigte schlug auf diesen ein. Die drei Streitenden mussten schliesslich von anderen Personen auf dem Parkplatz getrennt werden, wobei der Beschuldigte zumindest den Eindruck machte, als ob er immer wieder auf D.G. loswollte. Dass zuerst ein Schlagabtausch zwischen dem Beschuldigten und D.G. erfolgte, ehe A.F. ebenfalls dazukam und sich einmischte, ergibt sich nicht nur aus den übereinstimmenden Aussagen von L. und D.G. (UA act. 1054; 1094), sondern wird auch vom Beschuldigten und A.F. – zumindest was die Reihenfolge betrifft – bestätigt (UA act. 1018 f.;1029; 1055 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 14; 39).