5.3. Hinsichtlich des Vorwurfes des Raufhandels geht das Obergericht mit der Vorinstanz gestützt auf die Aussagen der Zeugen K. und L. davon aus, dass der Beschuldigte aktiv am Raufhandel teilgenommen und seinerseits die Provokation bzw. Konfrontation gesucht hat, mitunter nicht ausschliesslich versucht hat, die Streitenden zu trennen.