Umstritten ist jedoch, ob der Beschuldigte während der tätlichen Auseinandersetzung lediglich abgewehrt und versucht hat, die Streitenden auseinanderzubringen, sodass er straflos bleiben würde. In Bezug auf die Beschimpfung ist strittig, ob ein fakultativer Strafbefreiungsgrund im Sinne einer Provokation oder Retorsion vorliegt und in Bezug auf die Drohung, ob diese D.G. in Angst und Schrecken versetzt hat.