Weiter ist erstellt und wird auch nicht bestritten, dass der Beschuldigte D.G. mit «ich ficke deine Mutter» und «Hurensohn» beschimpft hat. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte damit den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB erfüllt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.B.3.4; VA act. 1400 Rückseite). Schliesslich ist erstellt und wird auch nicht bestritten, dass der - 21 - Beschuldigte D.G. damit drohte, ihn umzubringen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.B.2.3.2; Protokoll Berufungsverhandlung S. 40; Plädoyer Verteidigung S. 16 mit Verweis auf S. 12 f.).