5.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten, dass es zwischen dem Beschuldigten und A.F. einerseits und D.G. andererseits auf dem Parkplatz der Denner-Filiale zu einem Handgemenge gekommen ist, welches jedenfalls die Körperverletzung einer Person zur Folge hatte. Der Beschuldigte gestand zumindest ein, dass er anlässlich dieser Auseinandersetzung D.G. geschlagen habe (UA act. 1019; 1056; Protokoll Berufungsverhandlung S. 39). Weiter ist erstellt und wird auch nicht bestritten, dass der Beschuldigte D.G. mit «ich ficke deine Mutter» und «Hurensohn» beschimpft hat.