Der Beschuldigte macht mit seiner Berufung im Wesentlichen geltend, er habe sich in dieser Auseinandersetzung lediglich auf die Abwehr des Angriffes von D.G. beschränkt. Er sei daher nach Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar (Berufungsbegründung S. 4 f.; Plädoyer Verteidigung S. 13 ff.). In Bezug auf die Beschimpfung macht er geltend, dass er diese Beschimpfungen nur ausgesprochen habe, weil D.G. durch sein Verhalten dazu unmittelbar Anlass gegeben habe. Zudem hätten die ausgesprochenen Drohungen D.G. nicht in Angst und Schrecken versetzt (Plädoyer Verteidigung S. 16 mit Verweis auf S. 12 f.).