4.4. Nachdem sich der Sachverhalt, wie von der Vorinstanz festgestellt, zugetragen hat, kann auf die unbestrittene und sich als korrekt erweisende rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden. Präzisierend ist einzig anzumerken, dass es sich bei der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis um die Teilnahme an einem Sonderdelikt handelt, was die Anwendung von Art. 26 StGB und eine damit verbundene obligatorische Strafmilderung zur Folge hat. Dies ist entsprechend bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. dazu unten). - 20 -