Der Beschuldigte bestätigte denn auch, dass er J. gesagt habe, er solle keine Aussagen machen, denn so belaste er niemanden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 38). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten wurde J. folglich nicht von Seiten G. dazu gedrängt, gegen den Beschuldigten falsche Aussagen zu machen, sondern vielmehr überhaupt Aussagen zu machen, hat der Beschuldigte doch J. dazu angehalten, von belastenden Aussagen abzusehen, was im Ergebnis dem Beschuldigten zugutegekommen wäre.