Vor diesem Hintergrund erweist sich die pauschale Ausführung des Beschuldigten, H. und D.G. hätten diese Geschehnisse erfunden, da sie befreundet seien und sich gegenseitig helfen würden, als Schutzbehauptung. Dass sich – wie vom Beschuldigten vorgebracht – bei den einzelnen Schilderungen von H. stets die Höhe des Geldbetrags, den er dem Beschuldigten angeblich für das CBD geschuldet habe, unterschieden habe, rührt daher, dass der Beschuldigte ihm eben drohte, dass aus dem anfänglichen Kaufpreis von Fr. 200.00 Fr. 1'000.00 werden würden, wenn er es ihm nicht sofort zurückbringe (UA act. 577) bzw. H. das CBD auch für mindestens Fr. 500.00 weiterverkaufen könne, statt es dem Beschuldigten