sowie dem Tod (u.a. durch Abstechen) zu drohen, wobei die Drohungen jeweils nicht nur an das Gegenüber, sondern auch an dessen Familienangehörige gerichtet waren (vgl. dazu E. 2 und 5). Es erscheint mithin schlüssig, dass der Beschuldigte sich dazu gedrängt sah, auf die Aussagen von H. mittels Gewaltandrohung Einfluss zu nehmen, andernfalls sein lanciertes Lügengebilde allmählich wie ein Kartenhaus zusammenzufallen drohte.