Schliesslich überzeugen die Aussagen von H. auch in Würdigung eines aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Gesamtbildes. Wie oben erstellt, ist es zwischen dem Beschuldigten und D.G. zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, bei welcher der Beschuldigte unterlegen ist. Der Beschuldigte initiierte in der Folge von sich aus das vorliegende Strafverfahren gegen D.G. und seinen Bruder, in welchem er bereits von Beginn an die Opferrolle einzunehmen versuchte und wider besseres Wissen gravierende Vorwürfe gegen die Brüder G. erhob.