Entsprechend habe er später zu H. gesagt, dass er von ihm keine Angst haben müsse und er ihm nichts machen würde (UA act. 647 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 f.), was so auch von H. bestätigt wurde (UA act. 582). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb J. für D.G. bzw. für H. lügen sollte und damit seinerseits als Zeuge eine falsche Aussage machen würde, ist er doch schliesslich - 18 - zum Zeitpunkt des Vorfalls mit dem Beschuldigten zusammen dort gewesen und nicht mit H. (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8; 10).