Des Weiteren schilderte der Zeuge J., der gegen seinen Willen vom Beschuldigten als Nötigungsmittel verwendet worden sei, den Sachverhalt vom 14. Februar 2020 identisch. Er gab konstant und schlüssig wieder, der Beschuldigte habe H. damit gedroht, dass er (J.) ein Messer dabeihabe und ihn auf dessen Kommando abstechen werde. J. gab weiter glaubhaft zu Protokoll, dass er mit der Sache gar nichts zu tun gehabt habe und mit dem Beschuldigten auch nichts vereinbart gehabt habe, er sei einfach zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Entsprechend habe er später zu H. gesagt, dass er von ihm keine Angst haben müsse und er ihm nichts machen würde (UA act.