Die Aussagen von H. sind im Kern konstant, schlüssig und nachvollziehbar (UA act. 577 ff.; 582 ff.; 743 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 ff.). Sie decken sich in Bezug auf das Marihuana bzw. CBD zudem mit den Aussagen von D.G. (UA act. 433; 451; Protokoll Berufungsverhandlung S. 25). Eine Absprache im Vorfeld ist – wie oben bereits dargelegt (vgl. E. 2.4.2) – nicht anzunehmen. Die gemeinsame Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und H. vermag auch zu erklären, weshalb es überhaupt zum (folgenschweren) Telefonat zwischen dem Beschuldigten und D.G. gekommen ist, für welches der Beschuldigte auch vor Obergericht eine nachvollziehbare Erklärung schuldig geblieben ist.