Der Beschuldigte macht mit seiner Berufung im Wesentlichen geltend, dass H. ein guter Freund von D.G. sei und dieser das angeblich Vorgefallene erfunden habe, zumal seine Aussagen widersprüchlich und unglaubhaft seien. Aus den vom Beschuldigten eingereichten Tonaufnahmen ergebe sich zudem, dass den Aussagen von J. ebenfalls nicht zu folgen sei, da dieser von D.G. und C.G. gedrängt worden sei, gegen den Beschuldigten auszusagen (Plädoyer Verteidigung S. 16 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 46 f.). - 17 -