Zur Begründung der zweiten versuchten Nötigung und der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass sie den angeklagten Sachverhalt ebenfalls als erstellt erachte, wonach der Beschuldigte am 14. Februar 2020 anlässlich eines zufälligen Treffens bei einer Tankstelle in Q. H. gesagt habe, dass dieser ihm einen Gefallen schulde und er deshalb bei seiner bevorstehenden delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei betreffend den Vorfall vom 27. Januar 2020 zwischen C.G., D.G. und dem Beschuldigten aussagen solle, dass es einerseits zwischen ihm und dem Beschuldigten nie um Marihuana bzw. CBD gegangen sei und andererseits D.G. sich von sich