Zur Begründung der ersten versuchten Nötigung führte sie aus, dass sie den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachte, wonach H. für Fr. 200.00 CBD Hanf vom Beschuldigten abgekauft habe. Da dieses ungeniessbar gewesen sei, habe H. dem Beschuldigten mitgeteilt, dass er ihm das CBD Hanf zurückgeben wolle, worauf ein Treffen vereinbart worden sei. Da H. kurzfristig keine Zeit gehabt habe, habe er dies dem Beschuldigten mitgeteilt. Dieser habe H. daraufhin am 18. Januar 2020 anlässlich eines Telefongesprächs mit den Worten, dass er ihn abstechen und Leute schicken werde, wenn er ihm das Zeug nicht bringe und dass aus den Fr. 200.00 Fr. 1'000.00 werden würden, gedroht. Der Beschuldigte habe