Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit der Vorinstanz vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen. Die Anschlussberufung der Staatsanwalt erweist sich damit als unbegründet. - 16 - 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten weiter der mehrfachen versuchten Nötigung sowie der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis schuldig gesprochen (Anklageziff. 3).