Der Beschuldigte ist daraufhin auf ihn zugelaufen, worauf D.G. ihn weggestossen hat. Es entwickelte sich eine Rangelei zwischen ihm und dem Beschuldigten, in welcher auch einzelne Fäuste geflogen sind. D.G. hat dabei den Beschuldigten auch im Gesicht getroffen (UA act. 437). Die Schlägerei hat geendet, als D.G. bemerkte, dass der Beschuldigte blutete (UA act. 435 ff.; 452 ff.; 470; 472 ff.; 483; Protokoll Berufungsverhandlung S. 17 ff.; 26 ff.).