Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen. Weiter erweisen sich auch die Aussagen von A.F. als erfunden. Demgegenüber erachtet das Obergericht die Aussagen von D.G. und C.G. als in sich stimmig, schlüssig und glaubhaft. Es ist daher mit der Vorinstanz auf diese abzustellen. Diesen Aussagen folgend fragte D.G. am 27. Januar 2020 seinen Bruder C.G., ob er mit ihm in seinem Fahrzeug «eine Runde drehen» würde, um nach dem Beschuldigten Ausschau zu halten. Er habe nämlich aufgrund des Telefonats einige Tage zuvor zwischen ihm und dem Beschuldigten Angst gehabt und den Beschuldigten deshalb treffen bzw. konfrontieren wollen, bevor dieser ihn irgendeinmal