563; 697). Es muss nach - 15 - dem Gesagten davon ausgegangen werden, dass A.F. diese Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten, D.G. und C.G. nicht beobachtet hat, sondern die belastenden Aussagen nach Absprache mit ihrem Sohn, dem Beschuldigten, tÃĪtigte.