So hat der Beschuldigte insbesondere versucht, Einfluss zu nehmen, als A.F. dazu befragt wurde, wer denn die Eisenstange gehabt haben soll (UA act. 563). Bezeichnend ist schliesslich, dass A.F. vor Obergericht, als sie nach dem Vorfall gefragt wurde, zuerst lediglich von angeblich beobachteten Fusstritten durch C.G. und D.G. sprach (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12 f.), nicht aber von einem verwendeten Schlagwerkzeug. Erst als sie explizit nach diesem gefragt wurde, war von einem gelben bzw. holzfarbenen Holzstock die Rede (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13; 15 f.). Dies obschon sie bis anhin immer von einer schwarzen Stange gesprochen hatte (UA act. 563; 697).