Den Aussagen des Beschuldigten folgend hätte aber C.G. und nicht D.G. die Eisenstange gehabt. Den Protokollen ist schliesslich zu entnehmen, dass der Beschuldigte während der Einvernahme seiner Mutter A.F. wiederholt unaufgefordert das Wort ergriff und ihr auf Serbisch Sachen sagte bzw. Anweisungen machte, sodass sitzungspolizeiliche Massnahmen ergriffen werden mussten und er des Raumes verwiesen wurde (UA act. 559 f.; 563; 703). So hat der Beschuldigte insbesondere versucht, Einfluss zu nehmen, als A.F. dazu befragt wurde, wer denn die Eisenstange gehabt haben soll (UA act. 563).