Ebenso vermag die Aussage des Beschuldigten nach Konfrontation mit den obengenannten Mobiltelefonauswertungen nicht zu überzeugen, wonach seine Mutter A.F. die Anrufe an seinen Bruder E.F. mit seinem Mobiltelefon getätigt habe, als dieser mit dem Beschuldigten zusammen auf dem Weg ins Spital gewesen sei (UA act. 540), denn beim verschickten Bild handelt es sich offensichtlich um ein Selbstportrait, das nicht die Mutter von ihm aufgenommen haben kann. Dass der Beschuldigte nun vor Obergericht zumindest eingesteht, dass die ausgewerteten Nachrichten und Anrufe auf seinem Mobiltelefon – und so auch das Selbstportrait – nun doch von ihm selbst stammen würden