314, 324). Zudem sind um 18:21 Uhr verschiedene Anrufversuche an E.F. im Anrufprotokoll des Mobiltelefons des Beschuldigten verzeichnet (UA act. 323). Daraus ergibt sich, dass sich die Auseinandersetzung zwischen 18:09 Uhr und 18:21 Uhr ereignet haben muss und dass der Beschuldigte zumindest wenige Minuten nach der Auseinandersetzung mit D.G. bei vollem Bewusstsein gewesen ist. Darüber hinaus entpuppt sich die Aussage des Beschuldigten, wonach er von seinem Bruder aufgefunden und dieser ihn mit Wasser habe wecken müssen, als eine prompte Lüge. Vielmehr hat der Beschuldigte von sich aus seinen Bruder kontaktiert.