unter der Annahme, dass er am Oberkörper eine dicke Jacke getragen habe, im Widerspruch zu der sehr massiven Gewaltangabe stehen (UA act. 378). Auffallend ist weiter, dass der Beschuldigte erst dann unsicher über die Schläge mit der Metallstange wurde, als das Ergebnis des Gutachtens vorlag. Dies erweckt den Eindruck, als ob der Beschuldigte seine Aussagen fortlaufend an den Stand der Ermittlungen anpasste. Weitere Widersprüche ergeben sich auch in Bezug auf die Aussagen zum Ausgang der tätlichen Auseinandersetzung. Gemäss dem Beschuldigten sei er während der ersten Faustschläge von D.G. teilweise weggetreten und habe anschliessend ganz das Bewusstsein verloren.