Bei einem Vorgang, wie vom Beschuldigten geschildert, seien schwerwiegendere und gegebenenfalls geformte Verletzungen wie z.B. Quetschrisswunden über den knöchernen Widerlagern, Striemen etc. zu erwarten gewesen. Die angegebenen Schläge mit einer Eisenstange und Fusstritten würden morphologisch nicht verifiziert werden können und würden selbst - 13 -