Ferner ist auch das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten durch das rechtsmedizinische Institut des Kantonsspitals X., das die Untersuchung der körperlichen Verletzungen des Beschuldigten zum Inhalt hatte, zum Schluss gekommen, dass keine Hinweise auf ein einwirkendes, hartes Werkzeug wie ein Schlagring oder eine Eisenstange abgrenzbar seien. Bei einem Vorgang, wie vom Beschuldigten geschildert, seien schwerwiegendere und gegebenenfalls geformte Verletzungen wie z.B. Quetschrisswunden über den knöchernen Widerlagern, Striemen etc. zu erwarten gewesen.