Protokoll Berufungsverhandlung S. 18 f.). Dafür belastete er von sich aus seinen Bruder D.G. mit der Aussage, dass dieser die körperliche Auseinandersetzung gesucht habe und dass er und nicht der Beschuldigte als erstes tätlich wurde (UA act. 472). Aber auch D.G. gestand von Beginn an ein, dass er (aufgrund früher ausgesprochener Drohungen) die Konfrontation mit dem Beschuldigten gesucht und sodann die (tätliche) Auseinandersetzung gestartet habe. Er habe den Beschuldigten, als dieser in seine Richtung gekommen sei, weggestossen, worauf dieser ihn zurückgeschupft habe (UA act. 431; 435; Protokoll Berufungsverhandlung S. 26 f.).