wurden sie doch noch am selben Abend nach dem Vorfall von der Polizei inhaftiert und getrennt voneinander zur Sache befragt. Des Weiteren zeigten sie sich von Beginn an selbstkritisch. C.G. gestand bereits zu Beginn Fehler ein und zeigte sich einsichtig (UA act. 490). Darüber hinaus belastete er den Beschuldigten nicht unnötig und räumte vermehrt ein, er könne nicht sagen bzw. er habe nicht gesehen, ob der Beschuldigte D.G. überhaupt geschlagen habe. Vielmehr habe der Beschuldige lediglich seine Körperkraft eingesetzt, um zu «schüpfen» (UA act. 476; 486; Protokoll Berufungsverhandlung S. 18