3.4.2. Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, geht das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht gestützt auf die Aussagen von D.G. und C.G. mit der Vorinstanz davon aus, dass es zwischen dem Beschuldigten und D.G. zu einer wechselseitigen, tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist, bei welcher C.G. nicht aktiv eingegriffen hat.