377). Erstellt ist auch, dass diesem Aufeinandertreffen einige Tage zuvor eine telefonische Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und D.G. vorausging, anlässlich welcher der Beschuldigte D.G. beschimpfte und drohte (siehe Erwägung hievor). Bestritten wird hingegen, ob C.G. an der tätlichen Auseinandersetzung zwischen D.G. und dem Beschuldigten teilnahm, was zur Erfüllung des Tatbestandes des Raufhandels oder des Angriffes notwendig wäre. Sofern dies zu bejahen wäre, ist weiter umstritten, ob der Beschuldigte sich an der tätlichen Auseinandersetzung lediglich passiv verhielt (Angriff im Sinne von Art. 134 StGB) oder aktiv teilnahm (Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB).