3.4. 3.4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass D.G. und C.G. am 27. Januar 2020 um ca. 18:00 Uhr auf den Beschuldigten vor dessen Wohnhaus getroffen sind, D.G. den Beschuldigten konfrontierte und sich der Beschuldigte bei der darauffolgenden Auseinandersetzung diverse Verletzungen zuzog, nämlich Blutergüsse mit Weichteilschwellungen am Nasenrücken, am linken Augenunterlid, an der linken Jochbogenregion, beidseitig am Hinterkopf und in der Scheitelregion linkseitig sowie einen Nasenschiefstand nach rechts, Druckschmerzhaftigkeit am rechten Unterkieferast, Hautrötungen und Hautabschürfungen an den Händen (UA act. 377).