3.3. Des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt - 11 - oder die Streitenden scheidet (Abs. 2). Ein Raufhandel ist eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Eine psychische Teilnahme mittels warnenden Zurufen kann erst angenommen werden, wenn bereits ein Raufhandel vorliegt, was wiederum die tätliche Auseinandersetzung dreier Personen voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1).