3.2. Die Vorinstanz ging im Wesentlichen davon aus, dass sich C.G. nicht an der körperlichen Auseinandersetzung beteiligt, sondern abseitsgestanden habe. Da ein Raufhandel die tätliche Auseinandersetzung dreier Personen voraussetze, komme vorliegend ein Raufhandel nicht in Frage, weshalb sie den Beschuldigten vom Vorwurf des Raufhandels (Anklageziff. 1) freigesprochen hat. Dafür hat sie D.G. der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Beschuldigten schuldig gesprochen, was denn auch unangefochten geblieben und somit in Rechtskraft erwachsen ist.