Die Beschimpfungen standen in einem engen örtlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, wurden sie schliesslich alle per SMS- Nachricht im gleichen, wechselseitigen Streitgespräch geschickt. Sie sind mitunter auf den gleichen Tatentschluss zurückzuführen, weshalb von einer - 10 - natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist. Entgegen der Vorinstanz hat deshalb in Bezug auf Anklageziff. 1 kein Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung zu erfolgen.