1328) oder dass seine Drohungen und Beleidigungen zwar nicht hätten sein müssen, aber er der Überzeugung sei, dass wenn er es nicht gemacht hätte, es trotzdem zu den folgenreichen Auseinandersetzungen gekommen wäre (VA act. 1327 f.). Entsprechend steht das öffentliche Interesse einer Bestrafung der Strafbefreiung entgegen, womit von einer solchen abzusehen ist. Der Umstand, dass sich der Beschuldigte und D.G. gegenseitig mit Beschimpfungen eindeckten, ist aber im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigten.