hineingezogen wurden. Darüber hinaus zeigte sich der Beschuldigte in Bezug auf die Beschimpfung grösstenteils uneinsichtig und versuchte, seine eigene Rolle klein zu reden oder zu verharmlosen. So relativierte der Beschuldigte auf die Frage, ob diese Nachrichten nicht ein Kindergarten seien, seine Zustimmung mit der Aussage, dass aber D.G. mehr als 10 Jahr älter sei als er (VA act. 1328) oder dass seine Drohungen und Beleidigungen zwar nicht hätten sein müssen, aber er der Überzeugung sei, dass wenn er es nicht gemacht hätte, es trotzdem zu den folgenreichen Auseinandersetzungen gekommen wäre (VA act.