Entgegen der Ansicht des Beschuldigten sind die Voraussetzung für eine Strafbefreiung vorliegend nicht erfüllt. Den Beschimpfungen per SMS- Nachricht ging eine längere telefonische Auseinandersetzung voraus. Der Beschuldigte wie auch D.G. deckten sich zwar gegen- und wechselseitig mit Beschimpfungen ein. Trotzdem kann aber vorliegend nicht davon gesprochen werden, dass bereits durch die gegenseitigen Beschimpfungen an Ort und Stelle Gerechtigkeit geschaffen wurde. Vielmehr waren diese Beschimpfungen erst der Anlass für eine lang andauernde, teilweise tätliche, unkontrollierte und folgenreiche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und D.G., in welche später noch weitere Personen