2.5.2. Wie bereits erstellt und nicht bestritten, hat der Beschuldigte D.G. im Rahmen einer Auseinandersetzung als «chlini schlampe», «chlini nutte», «chline hueresohn» und «du lächerliche stöck scheisse» beschimpft. Bei diesen Begriffen handelt es sich unbestrittenermassen um Beschimpfungen im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. Zu prüfen bleibt, ob ein fakultativer Strafbefreiungsgrund im Sinne einer Provokation (Abs. 2) oder Retorsion (Abs. 3) zu bejahen ist.