Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 2.5. 2.5.1. Der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Nach Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB kann der Richter den Täter von der Strafe befreien, wenn der Beschimpfte einerseits durch sein -9-