Daran ändert schliesslich nichts, dass auch D.G. – wie vom Beschuldigten vorgebracht – seinerseits gedroht und von sich aus die Konfrontation gesucht hat. Den nachvollziehbaren Aussagen von D.G. folgend, sah D.G. den einzigen Ausweg aus der andauernden und destruktiven Angst vor dem Beschuldigten eben in der Konfrontation mit diesem (Protokoll Berufungsverhandlung S. 26; 30 f.). Subjektiv hat er im Bewusstsein gehandelt, dass die von ihm ausgesprochene Drohung geeignet ist, D.G. mindestens möglicherweise in Angst oder Schrecken zu versetzen und das hat er auch gewollt. Dass er möglicherweise keinen Willen hatte, die Drohung in die Tat umzusetzen, spielt keine Rolle.