430; 432 ff.; 452; 455 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 26; 30 f.). Insbesondere die Verbindung der vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen mit der Aussage, er erwische ihn dann, wenn er es am wenigsten erwarte, ist geeignet, eine lang anhaltende und nachhaltige Angst zu schüren. Diese Drohungen sind nach einem objektiven Massstab dazu geeignet, eine vernünftige Person mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit in Angst bzw. Schrecken zu versetzen. Daran ändert schliesslich nichts, dass auch D.G. – wie vom Beschuldigten vorgebracht – seinerseits gedroht und von sich aus die Konfrontation gesucht hat.